§ 1
Name, Sitz und
Tätigkeitsbereich
1) Der Verein führt
den Namen Bergbauverein Öblarn.
2) Der Verein hat
seinen Sitz in 8960 Öblarn.
Er erstreckt seine
Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
3) Die Errichtung von
Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2
Vereinszweck sowie
Tätigkeiten und Mittel zur Verwirklichung des Vereinszweckes
1) Der Verein ist
nicht auf Gewinn ausgerichtet.
2) Der Verein
bezweckt:
Die Sanierung und
Erhaltung der Bergbaustollen sowie der Schmelz- und Schwefelöfen in der Walchen
und das hiermit verbundene Sammeln, Ausstellen und Bewahren von Fundstücken und
Kulturgütern jeglicher auf den Bergbau bezogenen Art. Dieser Zweck soll unter
Beachtung der geltenden gesetzlichen Vorschriften erreicht werden durch:
a) Mitarbeit der
Mitglieder und freiwilliger Helfer;
b) Vorträge und
Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte und sonstige Veranstaltungen;
c) Herausgabe eines
Mitteilungsblattes.
3) Die erforderlichen
Mittel zur Erreichung des Zweckes werden aufgebracht durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnisse aus
Aktivitäten
c) Förderungen der
Marktgemeinde Öblarn und anderer öffentlicher Institutionen d) Geschenke,
Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
4) Eine eventuelle
Ausfallshaftung trägt der Bergbauverein zur ungeteilten Hand mit der
Marktgemeinde Öblarn.
§ 3
Arten der
Mitgliedschaft
1) Die Mitglieder des
Vereines gliedern sich in:
a) ordentliche
Mitglieder
b) außerordentliche
Mitglieder (Förderer)
c) Ehrenmitglieder
zu a) Als
ordentliche Mitglieder gelten jene physischen (und juristischen) Personen,
die an allen Rechten und Pflichten des Vereines teilnehmen.
Festgehalten
wird, dass die Marktgemeinde Öblarn als Haftungsträger ordentliches
Mitglied ist. Der jeweilige Bürgermeister der Marktgemeinde hat Sitz und
Stimme im Vorstand.
zu b)
Außerordentliche Mitglieder sind physische (und juristische) Personen, die
die Vereinszwecke zu fördern beabsichtigen, aber an den Rechten und
Pflichten der Vereinsmitglieder nicht voll teilnehmen wollen.
zu c) Personen,
die sich um den Verein und seine Zwecke in besonderem Maße verdient gemacht
haben, können über Antrag des Leitungsorganes von der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
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§ 4
Erwerb der
Mitgliedschaft
1) Mitglieder des
Vereines können physische Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige
Personengesellschaften werden, die dem Vereinszweck dienlich sein wollen.
2) Über die Aufnahme
von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet das
Leitungsorgan endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verwehrt
werden.
3) Die Ernennung zum
Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Leitungsorganes durch die
Mitgliederversammlung.
§ 5
Beendigung der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
erlischt durch:
a) den Tod bei
physischen und Aufhören der Rechtspersönlichkeit bei juristischen
Personen;
b) den freiwilligen
Austritt;
c) die Streichung;
d) den Ausschluss.
zu b) Der
freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Leitungsorgan schriftlich drei
Monate vor Ablauf des Vereinsjahres (spätestens), das mit dem Kalenderjahr
zusammenfällt, anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst
für das nächstfolgende Vereinsjahr wirksam.
zu c) Zur
Streichung von der Mitgliederliste ist das Leitungsorgan ohne Verständigung
des Mitgliedes berechtigt, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung durch sechs
Monate mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand geblieben ist.
zu d) Der
Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch das Leitungsorgan
erfolgen wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen, die gegen
die Interessen des Vereines gerichtet sind oder wegen grober Verletzung der
Mitgliederpflichten. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die
Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung ruhen die
Mitgliedsrechte.
Die Aberkennung
der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. d) genannten Gründen von der
Mitgliederversammlung über Antrag des Leitungsorganes beschlossen werden.
Ausgeschiedene
Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen, noch auf
das Vereinsvermögen Anspruch. Rückständige Beiträge können je- doch vom
Verein eingefordert werden.
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§ 6
Rechte und Pflichten
der Mitglieder
1) Die Mitglieder
sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Nur die
ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder besitzen das Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht.
2) Sämtliche
Mitglieder haben nach besten Kräften und nach bestem Können die Interessen des
Vereines zu wahren und zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge
pünktlich zu bezahlen und sich an die Statuten des Vereines sowie an die
Beschlüsse seiner Organe zu halten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird für
die Funktionsperiode des Leitungsorganes (drei Jahre) von der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
3) Den Mitgliedern
wird es zur Pflicht gemacht, zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereines
abträglich ist.
§ 7
Vereinsorgane
Organe des Vereines
sind:
a) die
Mitgliederversammlung, siehe §§ 8 und 9
b) das Leitungsorgan,
siehe §§ 10, 11 und 12
c) die
Rechnungsprüfer, siehe § 13
d) die
Schlichtungseinrichtung, siehe § 14
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§ 8
Die
Mitgliederversammlung
1) Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb der Monate Mai und Juni
statt.
2) Eine
außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, sooft die
Führung der Geschäfte dies erfordert, worüber das Leitungsorgan
beschließt. Sie muss einberufen werden, wenn dies von der
Mitgliederversammlung beschlossen oder von mindestens einem Zehntel
sämtlicher Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich
beantragt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens
vier Wochen vom Zeitpunkt des Beschlusses bzw. des Einlangens des
schriftlichen Begehrens einzuberufen.
3) Sowohl bei
ordentlichen wie bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist eine
Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuhalten. Zeitpunkt,
Versammlungsort, Beginn der Versammlung und die Tagesordnung sind zugleich mit
der Einladung schriftlich, auch mittels Telefax oder per E-Mail,
bekanntzugeben. Die Einberufung erfolgt durch das Leitungsorgan.
4) Die Mitglieder
haben das Recht, Anträge für die Mitgliederversammlung zu stellen, jedoch
müssen diese spätestens drei Tage vor Abhaltung derselben beim Leitungsorgan
schriftlich, auch mittels Telefax oder per E-Mail, eingebracht werden.
5) Gültige
Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst
werden.
6) An der
Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das juristischen Personen als ordentliches
Mitglied zustehende Stimmrecht wir durch einen bevollmächtigten Vertreter
ausgeübt. Die Übertragung des Stimm- rechtes auf eine anderes Mitglied im
Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
7) Die
Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller
stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die
Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so
findet sie eine halbe Stunde später mit der selben Tagesordnung statt, die
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig ist. Auf diesen Umstand ist in der Einladung gesondert
hinzuweisen.
8) Wenn über
Statutenänderungen oder über die Auflösung des Vereines zu be- schließen
ist, so ist die Zweidrittelmehrheit, bei Wahlen oder sonstigen Beschlüssen
die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
9) Den Vorsitz in
der Mitgliederversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein
Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, das älteste anwesende
Mitglied des Leitungsorganes.
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§ 9
Aufgaben der
Mitgliederversammlung
a) Entgegennahme
des Rechenschaftsberichtes des Leitungsorganes und des Berichtes über den
Rechnungsabschluss und einen allfälligen Voranschlag für das nächste
Rechnungsjahr, sowie Beschlussfassung darüber;
b) Entlastung des
Leitungsorganes und der Rechnungsprüfer;
c) Wahl des
Vorstandes und der Rechnungsprüfer: Der Obmann ist von den anwesenden
Mitgliedern in geheimer Wahl mittels Stimmzettel zu wählen, die übrigen
Funktionäre mittels Handzeichen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende.
d) Beratung und
Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Anträge;
e) Ernennung von
Ehrenmitgliedern;
f) Festsetzung der
Mitgliedsbeiträge,
g) Beschlussfassung
über Statutenänderungen.
h) Bezüglich
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines siehe § 15.
Über die Verhandlung
jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl
der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmenverhältnis,
sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der
statutenmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen.
§ 10
Das Leitungsorgan
Das Leitungsorgan
besteht aus:
Obmann, 1.
Obmann-Stellvertreter, 2. Obmann-Stellvertreter
Schriftführer,
Schriftführer-Stellvertreter
Kassier,
Kassier-Stellvertreter
Jeweiligem
Bürgermeister der Marktgemeinde Öblarn
den jeweiligen
Grundbesitzern
zwei bergmännischen
Fachbeiräten
Die Wahl weiterer
Beiräte ist möglich.
Das Leitungsorgan,
das von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat, solange es
beschlussfähig ist, bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an
seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung
einzuholen ist.
Fällt das
Leitungsorgan ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf
unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet,
unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der
Neuwahl des Leitungsorganes einzuberufen.
Sollten auch die
Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes
ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die
Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der
umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
Die Funktionsdauer
des Leitungsorganes beträgt drei Jahre. Ausgeschiedene
Leitungsorgansmitglieder sind wieder wählbar.
Das Leitungsorgan
ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens die
Hälfte derselben anwesend sind.
Zur Gültigkeit von
Beschlüssen des Leitungsorganes genügt die einfache Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Das Leitungsorgan
wir vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Obmann-Stellvertreter schriftlich
oder mündlich einberufen. Ist auch dieser überhaupt oder auf unvorhersehbar
lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Mitglied des Leitungsorganes dieses
einberufen.
Über begründetes
Verlangen von mindestens drei Leitungsorgansmitgliedern muss die Einberufung
des Leitungsorganes binnen acht Tagen jederzeit erfolgen.
Über die
Beschlüsse des Leitungsorganes ist ein Protokoll unter sinngemäßer
Anwendung des § 9, letzter Absatz, zu führen, welches vom Vorsitzenden und
vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist am Beginn der
nächstfolgenden Sitzung zu verlesen und gilt als genehmigt, wenn kein
Einspruch erhoben wird.
Außer durch Tod
oder Ablauf der Funktionsperiode (drei Jahre, s. o.) erlischt die Funktion
eines Mitgliedes des Leitungsorganes auch durch Rücktritt oder durch
Enthebung.
Die Mitglieder des
Leitungsorganes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an das Leitungsorgan, im Falle des Rücktrittes des
gesamten Leitungsorganes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der
Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
Bis dahin ist die Handlungsfähigkeit eingeschränkt.
Die
Mitgliederversammlung kann jederzeit das gesamte Leitungsorgan oder einzelne
Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen
Leitungsorganes bzw. Mitgliedes des Leitungsorganes in Kraft.
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§
11
Aufgaben des
Leitungsorganes
Das Leitungsorgan
ist das leitende und überwachende Organ des Vereines und hat für die
Abwicklung der Vereinsgeschäfte entsprechend den Bestimmungen der §§ 2 und
3 zu sorgen. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
Verwaltung des
Vereinsvermögens; insbesondere hat das Leitungsorgan dafür zu sorgen, dass
die Finanzlage des Vereines rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Es hat
ein den Anforderungen des Vereines entsprechendes Rechnungswesen einzurichten.
Es hat auch für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu
sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres hat das Leitungsorgan innerhalb von fünf
Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu
erstellen. Das Rechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen,
es darf aber zwölf Monate nicht überschreiten.
Einberufung der
ordentlichen und von außerordentlichen Mitgliederversammlungen
Vorbereitung der
Anträge für die Mitgliederversammlung
Obsorge für den
Vollzug der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse
Die Aufnahme, der
Ausschluss oder die Streichung von ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern
Entscheidung über
alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind und die sich das Leitungsorgan zur Entscheidung vorbehält
Das Leitungsorgan
ist berechtigt, aus seiner Mitte Unterausschüsse einzusetzen und diesen die
Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu übertragen. Er kann die Beiziehung
außenstehender Personen beschließen.
§
12
Besondere
Obliegenheiten
einzelner Mitglieder
des Leitungsorganes
Der Obmann vertritt
den Verein in allen Belangen, so auch nach außen und führt den Vorsitz im
Leitungsorgan und in der Mitgliederversammlung.
Er ist für die
laufenden Geschäfte allein zeichnungsberechtigt.
Wichtige
Geschäftsstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden und
dergleichen zeichnet er gemeinsam mit dem Schriftführer, in allen
Geldangelegenheiten gemeinsam mit dem Kassier. Insichgeschäfte, das sind im
eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines
organschaftlichen Vertreters mit dem Verein, bedürfen der Zustimmung des
Leitungsorganes und der Rechnungsprüfer.
Der Schriftführer hat
den Obmann bei der Führung der Geschäfte zu unter- stützen. Ihm obliegt
auch die Führung der Protokolle des Leitungsorganes und der
Mitgliederversammlung.
Dem Kassier obliegt
die gesamte Geldgebarung des Vereines, die Führung der erforderlichen
Kassenbücher und die Sammlung sämtlicher Belege.
Im Falle der
Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des
Kassiers ihre Stellvertreter.
Die Fachbeiräte haben
den Verein in bergbaulichen Belangen nach besten Kräften und bestem Können
zu beraten und zu unterstützen.
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§
13
Rechnungsprüfer
Die zwei
Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei
Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist möglich. Sie dürfen
keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand ihrer Aufsicht ist.
Den
Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die
Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Der Prüfungsbericht der
Rechnungsprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die
statutenmäßige Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte
Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen. Auf
ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte (das
sind im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines
organschaftlichen Vertreters mit dem Verein) ist besonders einzugehen.
Sie haben dem
Leitungsorgan und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der
Überprüfung zu berichten.
Stellen die
Rechnungsprüfer fest, dass das Leitungsorgan beharrlich und auf
schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten
verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für
wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Leitungsorgan die Einberufung
einer Mitgliederversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine
Mitgliederversammlung einberufen.
Im Übrigen gelten
für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 10, letzte drei Absätze.
§ 14
Schlichtungseinrichtung
In allen, aus dem
Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet eine
Schlichtungseinrichtung, die aus fünf Personen besteht.
Die
Schlichtungseinrichtung wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb
von acht Tagen dem Vorstand zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft
macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Obmann der
Schlichtungseinrichtung aus der Zahl der Vereinsmitglieder; bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Mitglieder der
Schlichtungseinrichtung dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Streitigkeit ist.
Die
Schlichtungseinrichtung entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu
sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Sie trifft ihre Entscheidungen, die
endgültig sind, bei Anwesenheit seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit.
Mitglieder, die
sich in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nicht der
Schlichtungseinrichtung unterwerfen oder die Entscheidung der
Schlichtungseinrichtung nicht anerkennen, können vom Leitungsorgan aus dem
Verein ausgeschlossen werden.
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§ 15
Auflösung des
Vereines
Die Auflösung des
Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der
freiwilligen Auflösung fällt das Vereinsvermögen an die Marktgemeinde Öblarn.
Das letzte
Leitungsorgan hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach
Beschlussfassung der Bezirkshauptmannschaft Liezen Politische Expositur
Gröbming als zuständiger Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Bis zur
Einrichtung des Zentralen Vereinsregisters ist die freiwillige Auflösung vom
letzten Obmann gemäß § 28 Vereinsgesetz in einer für amtliche
Verlautbarungen bestimmten Zeitung (Amtsblatt der Grazer Zeitung) zu
veröffentlichen.
§ 16
Geschlechtsspezifische
Bezeichnungen
Alle
Personenbezeichnungen, die in diesem Statut sprachlich in der männlichen Form
verwendet werden, gelten sinngemäß auch für die weibliche Form.
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