Statuten

Das sind die neuen, an das Vereinsgesetz von 2002 angepassten Statuten, die von der 7. ordentlichen Mitgliederversammlung am 29. April 2005 beschlossen wurden.

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§ 1

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen Bergbauverein Öblarn.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 8960 Öblarn.
    Er erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2

Vereinszweck sowie Tätigkeiten und Mittel zur Verwirklichung des Vereinszweckes

  1. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

  2. Der Verein bezweckt:
    Die Sanierung und Erhaltung der Bergbaustollen sowie der Schmelz- und Schwefelöfen in der Walchen und das hiermit verbundene Sammeln, Ausstellen und Bewahren von Fundstücken und Kulturgütern jeglicher auf den Bergbau bezogenen Art. Dieser Zweck soll unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Vorschriften erreicht werden durch:
    a) Mitarbeit der Mitglieder und freiwilliger Helfer;
    b) Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte und sonstige Veranstaltungen;
    c) Herausgabe eines Mitteilungsblattes.

  3. Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Zweckes werden aufgebracht durch:
    a) Mitgliedsbeiträge
    b) Erträgnisse aus Aktivitäten
    c) Förderungen der Marktgemeinde Öblarn und anderer öffentlicher Institutionen d) Geschenke, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

  4. Eine eventuelle Ausfallshaftung trägt der Bergbauverein zur ungeteilten Hand mit der Marktgemeinde Öblarn.

§ 3

Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:
    a) ordentliche Mitglieder
    b) außerordentliche Mitglieder (Förderer)
    c) Ehrenmitglieder

    zu a) Als ordentliche Mitglieder gelten jene physischen (und juristischen) Personen, die an allen Rechten und Pflichten des Vereines teilnehmen.
    Festgehalten wird, dass die Marktgemeinde Öblarn als Haftungsträger ordentliches Mitglied ist. Der jeweilige Bürgermeister der Marktgemeinde hat Sitz und Stimme im Vorstand.

    zu b) Außerordentliche Mitglieder sind physische (und juristische) Personen, die die Vereinszwecke zu fördern beabsichtigen, aber an den Rechten und Pflichten der Vereinsmitglieder nicht voll teilnehmen wollen.

    zu c) Personen, die sich um den Verein und seine Zwecke in besonderem Maße verdient gemacht haben, können über Antrag des Leitungsorganes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereines können physische Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, die dem Vereinszweck dienlich sein wollen.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet das Leitungsorgan endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verwehrt werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Leitungsorganes durch die Mitgliederversammlung.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    a) den Tod bei physischen und Aufhören der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen;
    b) den freiwilligen Austritt;
    c) die Streichung;
    d) den Ausschluss.

    zu b) Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Leitungsorgan schriftlich drei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres (spätestens), das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst für das nächstfolgende Vereinsjahr wirksam.

    zu c) Zur Streichung von der Mitgliederliste ist das Leitungsorgan ohne Verständigung des Mitgliedes berechtigt, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung durch sechs Monate mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand geblieben ist.

    zu d) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch das Leitungsorgan erfolgen wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen, die gegen die Interessen des Vereines gerichtet sind oder wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

    Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. d) genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Leitungsorganes beschlossen werden.

    Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen, noch auf das Vereinsvermögen Anspruch. Rückständige Beiträge können je- doch vom Verein eingefordert werden.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder besitzen das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht.
  2. Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften und nach bestem Können die Interessen des Vereines zu wahren und zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich an die Statuten des Vereines sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird für die Funktionsperiode des Leitungsorganes (drei Jahre) von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
  3. Den Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht, zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereines abträglich ist.

§ 7

Vereinsorgane

Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung, siehe §§ 8 und 9
b) das Leitungsorgan, siehe §§ 10, 11 und 12
c) die Rechnungsprüfer, siehe § 13
d) die Schlichtungseinrichtung, siehe § 14

§ 8

Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb der Monate Mai und Juni statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, sooft die Führung der Geschäfte dies erfordert, worüber das Leitungsorgan beschließt. Sie muss einberufen werden, wenn dies von der Mitgliederversammlung beschlossen oder von mindestens einem Zehntel sämtlicher Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens vier Wochen vom Zeitpunkt des Beschlusses bzw. des Einlangens des schriftlichen Begehrens einzuberufen.
  3. Sowohl bei ordentlichen wie bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist eine Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuhalten. Zeitpunkt, Versammlungsort, Beginn der Versammlung und die Tagesordnung sind zugleich mit der Einladung schriftlich, auch mittels Telefax oder per E-Mail, bekanntzugeben. Die Einberufung erfolgt durch das Leitungsorgan.
  4. Die Mitglieder haben das Recht, Anträge für die Mitgliederversammlung zu stellen, jedoch müssen diese spätestens drei Tage vor Abhaltung derselben beim Leitungsorgan schriftlich, auch mittels Telefax oder per E-Mail, eingebracht werden.
  5. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. An der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das juristischen Personen als ordentliches Mitglied zustehende Stimmrecht wir durch einen bevollmächtigten Vertreter ausgeübt. Die Übertragung des Stimm- rechtes auf eine anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  7. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit einer unbestimmten Zahl von stimmberechtigten Mitgliedern bzw. deren Vertreter ohne Zuwartezeit beschlussfähig. [Beschlosen durch die Mitgliederversammlung am 12. Mai 2012]
  8. Wenn über Statutenänderungen oder über die Auflösung des Vereines zu be- schließen ist, so ist die Zweidrittelmehrheit, bei Wahlen oder sonstigen Beschlüssen die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
  9. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, das älteste anwesende Mitglied des Leitungsorganes.

§ 9

Aufgaben der Mitgliederversammlung

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Leitungsorganes und des Berichtes über den Rechnungsabschluss und einen allfälligen Voranschlag für das nächste Rechnungsjahr, sowie Beschlussfassung darüber;

b) Entlastung des Leitungsorganes und der Rechnungsprüfer;

c) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer: Der Obmann ist von den anwesenden Mitgliedern in geheimer Wahl mittels Stimmzettel zu wählen, die übrigen Funktionäre mittels Handzeichen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

d) Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Anträge;

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern;

f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

g) Beschlussfassung über Statutenänderungen.

h) Bezüglich Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines siehe § 15.

Über die Verhandlung jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmenverhältnis, sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen.

§ 10

Das Leitungsorgan

Das Leitungsorgan besteht aus:
Obmann, 1. Obmann-Stellvertreter, 2. Obmann-Stellvertreter
Schriftführer, Schriftführer-Stellvertreter
Kassier, Kassier-Stellvertreter

Jeweiligem Bürgermeister der Marktgemeinde Öblarn
den jeweiligen Grundbesitzern
zwei bergmännischen Fachbeiräten
Die Wahl weiterer Beiräte ist möglich.

Das Leitungsorgan, das von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat, solange es beschlussfähig ist, bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.

Fällt das Leitungsorgan ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Leitungsorganes einzuberufen.

Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

Die Funktionsdauer des Leitungsorganes beträgt drei Jahre. Ausgeschiedene Leitungsorgansmitglieder sind wieder wählbar.

Das Leitungsorgan ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte derselben anwesend sind.

Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Leitungsorganes genügt die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Das Leitungsorgan wir vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Obmann-Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Mitglied des Leitungsorganes dieses einberufen.

Über begründetes Verlangen von mindestens drei Leitungsorgansmitgliedern muss die Einberufung des Leitungsorganes binnen acht Tagen jederzeit erfolgen.

Über die Beschlüsse des Leitungsorganes ist ein Protokoll unter sinngemäßer Anwendung des § 9, letzter Absatz, zu führen, welches vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist am Beginn der nächstfolgenden Sitzung zu verlesen und gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch erhoben wird.

Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (drei Jahre, s. o.) erlischt die Funktion eines Mitgliedes des Leitungsorganes auch durch Rücktritt oder durch Enthebung.

Die Mitglieder des Leitungsorganes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Leitungsorgan, im Falle des Rücktrittes des gesamten Leitungsorganes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. Bis dahin ist die Handlungsfähigkeit eingeschränkt.

Die Mitgliederversammlung kann jederzeit das gesamte Leitungsorgan oder einzelne Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Leitungsorganes bzw. Mitgliedes des Leitungsorganes in Kraft.

§ 11

Aufgaben des Leitungsorganes

Das Leitungsorgan ist das leitende und überwachende Organ des Vereines und hat für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte entsprechend den Bestimmungen der §§ 2 und 3 zu sorgen. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

Verwaltung des Vereinsvermögens; insbesondere hat das Leitungsorgan dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereines rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Es hat ein den Anforderungen des Vereines entsprechendes Rechnungswesen einzurichten. Es hat auch für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres hat das Leitungsorgan innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. Das Rechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, es darf aber zwölf Monate nicht überschreiten.

Einberufung der ordentlichen und von außerordentlichen Mitgliederversammlungen

Vorbereitung der Anträge für die Mitgliederversammlung

Obsorge für den Vollzug der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse

Die Aufnahme, der Ausschluss oder die Streichung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern

Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind und die sich das Leitungsorgan zur Entscheidung vorbehält

Das Leitungsorgan ist berechtigt, aus seiner Mitte Unterausschüsse einzusetzen und diesen die Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu übertragen. Er kann die Beiziehung außenstehender Personen beschließen.

§ 12

Besondere Obliegenheiten einzelner Mitglieder des Leitungsorganes

Der Obmann vertritt den Verein in allen Belangen, so auch nach außen und führt den Vorsitz im Leitungsorgan und in der Mitgliederversammlung.

Er ist für die laufenden Geschäfte allein zeichnungsberechtigt.

Wichtige Geschäftsstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden und dergleichen zeichnet er gemeinsam mit dem Schriftführer, in allen Geldangelegenheiten gemeinsam mit dem Kassier. Insichgeschäfte, das sind im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit dem Verein, bedürfen der Zustimmung des Leitungsorganes und der Rechnungsprüfer.

Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Geschäfte zu unter- stützen. Ihm obliegt auch die Führung der Protokolle des Leitungsorganes und der Mitgliederversammlung.

Dem Kassier obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereines, die Führung der erforderlichen Kassenbücher und die Sammlung sämtlicher Belege.

Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

Die Fachbeiräte haben den Verein in bergbaulichen Belangen nach besten Kräften und bestem Können zu beraten und zu unterstützen.

§ 13

Rechnungsprüfer

Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist möglich. Sie dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand ihrer Aufsicht ist.

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Der Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte (das sind im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit dem Verein) ist besonders einzugehen.

Sie haben dem Leitungsorgan und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass das Leitungsorgan beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine Mitgliederversammlung einberufen.

Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 10, letzte drei Absätze.

§ 14

Schlichtungseinrichtung

In allen, aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet eine Schlichtungseinrichtung, die aus fünf Personen besteht.

Die Schlichtungseinrichtung wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Obmann der Schlichtungseinrichtung aus der Zahl der Vereinsmitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Mitglieder der Schlichtungseinrichtung dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

Die Schlichtungseinrichtung entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Sie trifft ihre Entscheidungen, die endgültig sind, bei Anwesenheit seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.

Mitglieder, die sich in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nicht der Schlichtungseinrichtung unterwerfen oder die Entscheidung der Schlichtungseinrichtung nicht anerkennen, können vom Leitungsorgan aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 15

Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle der freiwilligen Auflösung fällt das Vereinsvermögen an die Marktgemeinde Öblarn.

Das letzte Leitungsorgan hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der Bezirkshauptmannschaft Liezen Politische Expositur Gröbming als zuständiger Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Bis zur Einrichtung des Zentralen Vereinsregisters ist die freiwillige Auflösung vom letzten Obmann gemäß § 28 Vereinsgesetz in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung (Amtsblatt der Grazer Zeitung) zu veröffentlichen.

§ 16

Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Statut sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch für die weibliche Form.


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